Familienverfahrensgesetz‌

§‌ ‌1‌ ‌Eheschließung‌

Abs.1

Die Eheschließung wird vor einem Standesbeamten der Justiz oder Geistlichen mit staatlicher Genehmigung vollzogen

Abs.2

Nach der Eheschließung ist eine staatliche Heiratsurkunde mit eventueller Namensänderung (Geburts- und neuer Name) auszustellen

Abs.3

Wird eine Person zur Heirat nachweislich gezwungen, ist dies nichtig und wird von der Justiz annulliert

Abs.4

Sollte eine Person nach der Eheschließung sterben, wird die Ehe nach der Einreichung einer beglaubigten Sterbeurkunde annulliert.

§ 2 Scheidung / Annulation der Adoption

Abs.1

Ein Antrag auf eine Scheidung/ Annulation der Adoption muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Dieser muss von beiden Ehepartner bei der Anulation vom Kind und/oder Eltern unterschrieben und bewilligt sein.

Abs.2

Die Scheidung /  Annulation der Adoption  wird erst rechtskräftig, wenn ein Trennungszeitraum von mindestens zwei Wochen nach Antrag vergangen ist.

Abs.3

Einer Scheidung /  Annulation der Adoption wird nicht stattgegeben, wenn

1.der Trennungszeitraum nicht eingehalten wird,

2.Straftaten dadurch verschleiert werden

3.Kein beiderseitiges Einverständnis vorliegt, be der  Annulation der Adoption müssen beide Elternteile einverstanden sein oder Das Kind .

4.Die Namensänderung nach der Scheidung /  Annulation der Adoption (Geburtsname) muss im Antrag festgelegt werden.Diesem wird nicht stattgegeben, wenn offene Strafverfahren vorliegen.

Abs.4

Sollte eine Person nach der Eheschließung / Adoption  sterben, wird die Ehe / Die Adoption  nach der Einreichung einer beglaubigten Sterbeurkunde des verstorbenen Partners/Kind annulliert.

§ 3 Erbrecht

Abs.1

Um von einem Erbrecht Gebrauch zu machen, wird ein notariell beglaubigtes Testament benötigt. Darin festgelegt müssen sein:

1.vollständiger Name und Unterschrift des Vererbenden

2.vollständiger Name und Unterschrift des Erbenden

3.vollständiger Name und Unterschrift des beglaubigenden Notars zu vererbende Sachen (Geld, Gegenstände, Grundstücke/Apartments) mit entsprechenden Besitzurkunden (z.B. Fahrzeugbrief, Registrierungsnummer, Adresse)

Abs.2

Ein Testament gilt erst als rechtskräftig, wenn

1.das Testament mindestens 1 Monate vor dem Todeszeitpunkt notariell beglaubigt wurde.

2.es nachweislich unter Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten aller Parteien unterschrieben wurde.

3.Das Ausschlagen eines Erbes ist möglich. In diesem Falle geht das zu vererbende Gut in den Besitz des Staates über.

4.Ist kein Testament vorhanden, geht das zu vererbende Gut ebenfalls in den Besitz des Staates über.

5.Auf ein Erbe wird seitens des Staates eine Erbschaftssteuer erhoben. Diese gliedert sich wie folgt:

1.10% des Gegenstandswertes

2.Bei Waffen wird der Einkaufswert erhoben

3.15% des Geldwertes

4.15% des Verkehrswertes eines Grundstückes/Apartments.

5.Die Steuer ist bei einem Mitarbeiter der Justiz zu zahlen.

Abs.3

 Ein Testament muss von dem Notar binnen einer Woche nach Ableben des Vererbenden dem Gericht vorgelegt werden

Abs.4

Die Fälschung von Dokumenten oder eines Testaments ist strafbar.

Abs.5

Testamente, die unter Zwang oder Vortäuschung falscher Tatsachen erstellt oder unterschrieben wurden, sind vor dem Gesetz ungültig.

Abs.6

Einzig das Vermögen, das sich auf dem Konto des Erblassers befindet, ist vererbbar. Sämtliche anderen Werte oder Sachgegenstände sind nicht vererbbar.

§4 Adoptionen‌

Abs.1

Antragsbefugt‌ ‌für‌ ‌eine‌ ‌Adoption‌ ‌sind‌ ‌Eheleute‌ ‌oder‌ ‌Paare,‌ ‌die‌ ‌sich‌ ‌in‌ ‌einer‌ ‌ehelichen‌ ‌Gemeinschaft‌ ‌befinden.‌

Abs.2

Zwischen‌ ‌dem‌ ‌jüngsten‌ ‌Mitglied‌ ‌der‌ ‌Ehegemeinschaft‌ ‌und‌ ‌dem‌ ‌zu‌ ‌adoptierenden‌ ‌muss‌ ‌ein‌ ‌Altersunterschied‌ ‌von‌ ‌mindestens‌ ‌5 ‌Jahren‌ bestehen.‌ ‌

Abs.3

Über‌ Anträge‌ ‌nach‌ ‌Abs.‌ ‌1‌ ‌und‌ ‌Abs.‌ ‌2‌ ‌entscheidet‌ ‌ein‌ ‌Richter.‌ ‌Ein‌ ‌Antrag‌ ‌auf‌ ‌Namensänderung‌ ‌bei‌ ‌bewilligter‌ ‌Adoption‌ ‌ist‌ ‌separat‌ ‌zu‌ ‌stellen.‌

 

Gültigkeit der Gesetze

Alle Gesetze welche hier Niedergeschrieben wurden gelten in ganz Los Santos, Los Santos Country und Blain Country.